Kann ich zur Überbrückung umsatzfreier Zeiten aufgrund des Lockdowns direkte finanzielle Zuschüsse beantragen?
Ja. Hier gab bzw. gibt es verschiedene Instrumente.
-> Aktuell:
"Überbrückungshilfe IV"
Mit der Überbrückungshilfe IV
unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen,
Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler aller
Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020
(Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der
Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die
Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
"Neustarthilfe Plus"
Die
Neustarthilfe Plus schließt mit höheren Vorschüssen an die
Neustarthilfe an und umfasst die Förderzeiträume 1. Juli bis 30.
September und 1. Oktober bis 31. Dezember 2021. Die Förderbedingungen
für beide Förderzeiträume sind identisch. Die Neustarthilfe Plus
unterstützt weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften,
Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete
Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.
Die
Antragsfrist für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 endet am
31. März 2022 (verlängert). Die Antragsfrist für den Förderzeitraum
Oktober bis Dezember 2021 endet am 31. März 2022 (verlängert). Die
Fristen für Änderungsanträge und Änderungen der Kontoverbindungen wurden
ebenfalls bis 31. März 2022 verlängert.
Wichtig: Die beiden Förderzeiträume müssen separat beantragt werden.
Mit
der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung im
Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 alle von der Corona-Pandemie
betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler
bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von
30 Prozent. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe
III. Zusätzlich wird eine Restart-Prämie gewährt. Die Antragstellung
erfolgt über prüfende Dritte.
Die Antragsfrist für
Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am
31. März 2022 (verlängert). Seit 22. Oktober 2021 können prüfende
Dritte auch die Kontoverbindung ändern. Die diesbezügliche Frist wurde
ebenfalls auf 31. März 2022 verlängert.
„Härtefallhilfe“ NRW
Die Härtefallhilfen unterstützen Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind, im besonderen Einzelfall. Sie richten sich speziell an solche Unternehmen, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen nicht greifen, zum Beispiel die Überbrückungshilfen, die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe.
Die Härtefallhilfe NRW wird auf Basis einer Einzelfallentscheidung in Form einer Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Auf die Gewährung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.
Die Härtefallhilfe ist subsidiär zu den bestehenden Corona-Hilfsangeboten von Bund, Ländern und Kommunen. Sie kann nur dann gewährt werden, wenn bestehende Hilfsprogramme nicht greifen. Zudem muss eine absehbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz vorliegen. Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich an den förderfähigen Tatbeständen der Überbrückungshilfe III, das heißt einer Erstattung von Fixkosten.
Hier gibt es weitere Informationen sowie das Antragsformular:
https://www.haertefallhilfen.de
https://www.wirtschaft.nrw/haertefallhilfe-nrw
Ausführliche Infos zu o.a. Hilfen gibt es unter:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/
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Bereits ausgelaufen sind bzw. in der Abwicklungsphase befinden sich folgende Maßnahmen:
"Überbrückungshilfe III" + "Neustarthilfe"
„Corona November- und Dezemberhilfe“
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützte Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen waren.
Für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020 erhielten Betroffene einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019. Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 30. April 2021. Änderungsanträge konnten bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Die Korrektur der IBAN war bis zum 31. Juli 2021 möglich.
Überbrückungshilfe 2. Phase: Fördermonate September bis Dezember 2020
Die Überbrückungshilfe II unterstützte kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die von April bis August 2020 UND im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 hohe corona-bedingte Umsatzeinbußen hatten, bei der Deckung von Fixkosten im Förderzeitraum September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endete am 31. März 2021. Änderungsanträge konnten bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden.
Überbrückungshilfe 1. Phase: Fördermonate Juni bis August 2020
NRW-Soforthilfe 2020
Anträge für die NRW-Soforthilfe 2020 konnten vom 27. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden. Aufgrund der aktuellen Situation wird sich die Wiederaufnahme der Rückmeldungen zur NRW-Soforthilfe 2020 noch etwas verzögern. Dies wird ganz überwiegend im Interesse der Empfänger liegen.
Ende November erhalten daher alle Soforthilfe-Empfänger eine Mail von der E-Mailadresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular. Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen.
Bis zum Erhalt dieser E-Mail bittet das Land NRW noch um ein wenig Geduld. Auf jeden Fall sollten Betroffene bis zum Start des Rückmeldeverfahrens von Rücküberweisungen an die Bewilligungsbehörden oder an die Landeskasse absehen. Die Abrechnung soll demnach im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis zum Herbst 2021 Zeit.
Konkrete Fragen und Antworten zum derzeit laufenden Rückmeldeverfahren gibt es hier:
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-rueckmeldeverfahren
Stets aktuelle Informationen gibt es hier:
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Telefon: 0211-7956 4995
E-Mail: soforthilfe-rueckmeldung@mwide.nrw.de
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Zusätzlich gibt bzw. gab es spezielle Hilfen für Kulturschaffende:
-> Aktuell:
Aktuell werden vom Land bzw. der Bezirksregierung Arnsberg einzelne Kultureinrichtungen angeschrieben, um diese gezielt und individuell unterstützen zu können.
Andere Programme zur allgemeinen Unterstützung Kulturschaffender aufgrund der Corona-Pandemie sind aktuell ausgelaufen.
Bereits ausgelaufen:
NRW-Stärkungspaket "Kunst und Kultur" für Kultureinrichtungen
„Auf geht’s!" Das Stipendienprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler